Gesetze / Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbBerAufhV 2001

§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Bohrer,
2.
Handschuhmacher,
3.
Hobler,
4.
Lichtdruckretuscheur,
5.
Schriftgießer,
6.
Stahlstichpräger,
7.
Wärmestellengehilfe,
8.
Zahnlagerist.
§ 2